All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen
der G‑TEC Refi­nis­hes GmbH

§ 1 Geltung

(1) Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für den Geschäfts­ver­kehr zwi­schen der G‑TEC Refi­nis­hes GmbH, Tho­mas-Mann-Stra­ße 80, D‑70469 Stutt­gart (nach­fol­gend: „Ver­käu­fer“) und Unter­neh­mern. Alle Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bo­te des Ver­käu­fers erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Die­se sind Bestand­teil aller Ver­trä­ge, die der Ver­käu­fer mit sei­nen Ver­trags­part­nern (nach­fol­gend auch „Auf­trag­ge­ber“) über die von ihm ange­bo­te­nen Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen schließt. Sie gel­ten auch für alle zukünf­ti­gen Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen oder Ange­bo­te an den Auf­trag­ge­ber, selbst wenn sie nicht noch ein­mal geson­dert ver­ein­bart werden.

(2) Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers oder Drit­ter fin­den kei­ne Anwen­dung, auch wenn der Ver­käu­fer ihrer Gel­tung im Ein­zel­fall nicht geson­dert wider­spricht. Selbst wenn der Ver­käu­fer auf ein Schrei­ben Bezug nimmt, das Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers oder eines Drit­ten ent­hält oder auf sol­che ver­weist, liegt dar­in kein Ein­ver­ständ­nis mit der Gel­tung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Ange­bot und Vertragsschluss

(1) Alle Ange­bo­te des Ver­käu­fers sind frei­blei­bend und unver­bind­lich, sofern sie nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich gekenn­zeich­net sind oder eine bestimm­te Annah­me­frist ent­hal­ten. Bestel­lun­gen oder Auf­trä­ge kann der Ver­käu­fer inner­halb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maß­geb­lich für die Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen Ver­käu­fer und Auf­trag­ge­ber ist der schrift­lich geschlos­se­ne Kauf­ver­trag, ein­schließ­lich die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Die­ser gibt alle Abre­den zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en zum Ver­trags­ge­gen­stand voll­stän­dig wie­der. Münd­li­che Zusa­gen des Ver­käu­fers vor Abschluss die­ses Ver­tra­ges sind recht­lich unver­bind­lich und münd­li­che Abre­den der Ver­trags­par­tei­en wer­den durch den schrift­li­chen Ver­trag ersetzt, sofern sich nicht jeweils aus­drück­lich aus ihnen ergibt, dass sie ver­bind­lich fortgelten.

(3) Ergän­zun­gen und Abän­de­run­gen der getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen ein­schließ­lich die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schriftform.

(4) Anga­ben des Ver­käu­fers zum Gegen­stand der Lie­fe­rung oder Leis­tung (z.B. Gewich­te, Maße, Gebrauchs­wer­te, Belast­bar­keit, Tole­ran­zen und tech­ni­sche Daten) sowie Dar­stel­lun­gen des­sel­ben (z.B. Zeich­nun­gen und Abbil­dun­gen) sind nur annä­hernd maß­geb­lich, soweit nicht die Ver­wend-bar­keit zum ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Zweck eine genaue Über­ein­stim­mung vor­aus­setzt. Sie sind kei­ne garan­tier­ten Beschaf­fen­heits-merk­ma­le, son­dern Beschrei­bun­gen oder Kenn­zeich­nun­gen der Lie­fe­rung oder Leis­tung. Han­dels­üb­li­che Abwei­chun­gen und Abwei­chun­gen, die auf­grund recht­li­cher Vor­schrif­ten erfol­gen oder tech­ni­sche Ver­bes­se­run­gen dar­stel­len, sowie die Erset­zung von Bau­tei­len durch gleich­wer­ti­ge Tei­le sind zuläs­sig, soweit sie die Ver­wend­bar­keit zum ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Zweck nicht beein­träch­ti­gen. Lie­fer­men­gen bei Pro­duk­ti­ons­wa­re kön­nen aus pro­duk­ti­ons­tech­ni­schen Grün­den von der Bestell­men­ge um bis zu 10% als Über- bzw. Unter­lie­fe­rung abweichen (+/-).

(5) Der Ver­käu­fer behält sich das Eigen­tum und/oder Urhe­ber­recht an allen von ihm abge­ge­be­nen Ange­bo­ten und Kos­ten­vor­anschlä­gen sowie dem Auf­trag­ge­ber zur Ver­fü­gung gestell­ten Zeich­nun­gen, Abbil­dun­gen, Berech­nun­gen, Pro­spek­ten, Kata­lo­gen, Model­len, Werk­zeu­gen und ande­ren Unter­la­gen und Hilfs­mit­teln vor. Der Auf­trag­ge­ber darf sol­che Gegen­stän­de ohne aus­drück­li­che Zustim­mung des Ver­käu­fers weder als sol­che noch inhalt­lich Drit­ten zugäng­lich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Drit­te nut­zen oder ver­viel­fäl­ti­gen. Er hat auf Ver­lan­gen des Ver­käu­fers die­se Gegen­stän­de voll­stän­dig an die­sen zurück­zu­ge­ben und even­tu­ell gefer­tig­te Kopien zu ver­nich­ten, wenn sie von ihm im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang nicht mehr benö­tigt wer­den oder wenn Ver­hand­lun­gen nicht zum Abschluss eines Ver­tra­ges füh­ren. Aus­ge­nom­men hier­von ist die Spei­che­rung elek­tro­nisch zur Ver­fü­gung gestell­ter Daten zum Zwe­cke übli­cher Datensicherung.

§ 3 Prei­se und Zahlung

(1) Die Prei­se gel­ten für den in den Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen auf­ge­führ­ten Leis­tungs- und Lie­fe­rungs­um­fang. Mehr- und Son­der­leis­tun­gen wer­den geson­dert berech­net. Alle Prei­se sind Net­to­prei­se in EURO und gel­ten ab Werk (jewei­li­ge Läger) zuzüg­lich gesetz­li­cher Mehr­wert­steu­er und Fracht, bei Export­lie­fe­run­gen Zoll sowie Gebüh­ren und ande­rer öffent­li­cher Abgaben.

(2) Sofern nichts ande­res ver­ein­bart wird, sind Rech­nungs­be­trä­ge inner­halb von 30 Tagen nach Rech­nungs­da­tum ohne jeden Abzug zu bezah­len. Maß­ge­bend für das Datum der Zah­lung ist der Ein­gang beim Ver­käu­fer. Die Zah­lung per Scheck ist aus­ge­schlos­sen, sofern sie nicht im Ein­zel­fall geson­dert ver­ein­bart wird. Leis­tet der Auf­trag­ge­ber bei Fäl­lig­keit nicht, so sind die aus­ste­hen­den Beträ­ge ab dem Tag der Fäl­lig­keit mit 5% p.a. zu ver­zin­sen; die Gel­tend­ma­chung höhe­rer Zin­sen und wei­te­rer Schä­den im Fal­le des Ver­zugs bleibt unberührt.

(3) Die Auf­rech­nung mit Gegen­an­sprü­chen des Auf­trag­ge­bers oder die Zurück­be­hal­tung von Zah­lun­gen wegen sol­cher Ansprü­che ist nur zuläs­sig, soweit die Gegen­an­sprü­che unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind.

(4) Der Ver­käu­fer ist berech­tigt, noch aus­ste­hen­de Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen nur gegen Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung aus­zu­füh­ren oder zu erbrin­gen, wenn ihm nach Abschluss des Ver­tra­ges Umstän­de bekannt wer­den, wel­che die Kre­dit­wür­dig­keit des Auf­trag­ge­bers wesent­lich zu min­dern geeig­net sind und durch wel­che die Bezah­lung der offe­nen For­de­run­gen des Ver­käu­fers durch den Auf­trag­ge­ber aus dem jewei­li­gen Ver­trags­ver­hält­nis gefähr­det wird.

§ 4 Lie­fe­rung und Lieferzeit

(1) Lie­fe­run­gen erfol­gen ab Werk (EXW – Inco­terms 2010), sofern nicht aus­drück­lich eine abwei­chen­de Ver­ein­ba­rung zwi­schen Ver­käu­fer und Auf­trag­ge­ber getrof­fen ist.

(2) Vom Ver­käu­fer unver­bind­lich in Aus­sicht gestell­te Fris­ten und Ter­mi­ne für Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen gel­ten stets nur annä­hernd, es sei denn, dass aus­drück­lich eine fes­te Frist oder ein fes­ter Ter­min zuge­sagt oder ver­ein­bart ist. Sofern Ver­sen­dung ver­ein­bart wur­de, bezie­hen sich Lie­fer­fris­ten und Lie­fer­ter­mi­ne auf den Zeit­punkt der Über­ga­be an den Spe­di­teur, Fracht­füh­rer oder sonst mit dem Trans­port beauf­trag­ten Drit­ten. Sofern Abho­lung ab Werk ver­ein­bart wur­de, bezie­hen sich Lie­fer­fris­ten und Lie­fer­ter­mi­ne auf die Bereit­stel­lung zur Abho­lung am Ter­min ab Werk inner­halb der übli­chen Geschäfts­zei­ten des Verkäufers.

(3) Der Ver­käu­fer haf­tet nicht für Unmög­lich­keit der Lie­fe­rung oder für Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen, soweit die­se durch höhe­re Gewalt oder sons­ti­ge, zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses nicht vor­her­seh­ba­re Ereig­nis­se (z.B. Betriebs­stö­run­gen aller Art, Schwie­rig­kei­ten in der Mate­ri­al- oder Ener­gie­be­schaf­fung, Trans­port­ver­zö­ge­run­gen, Streiks, recht­mä­ßi­ge Aus­sper­run­gen, Man­gel an Arbeits­kräf­ten, Ener­gie und Roh­stof­fen, Schwie­rig­kei­ten bei der Beschaf­fung von not­wen­di­gen behörd­li­chen Geneh­mi­gun­gen, behörd­li­che Maß­nah­men oder die aus­blei­ben­de, nicht rich­ti­ge oder nicht recht­zei­ti­ge Belie­fe­rung durch Lie­fe­ran­ten) ver­ur­sacht wor­den sind, die der Ver­käu­fer nicht zu ver­tre­ten hat. Sofern sol­che Ereig­nis­se dem Ver­käu­fer die Lie­fe­rung oder Leis­tung wesent­lich erschwe­ren oder unmög­lich machen und die Behin­de­rung nicht nur von vor­über­ge­hen­der Dau­er ist, ist der Ver­käu­fer zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt. Bei Hin­der­nis­sen vor­über­ge­hen­der Dau­er ver­län­gern sich die Lie­fer- oder Leis­tungs­fris­ten oder ver­schie­ben sich die Lie­fer- oder Leis­tungs­ter­mi­ne um den Zeit­raum der Behin­de­rung zuzüg­lich einer ange­mes­se­nen Anlauf­frist. Soweit dem Auf­trag­ge­ber infol­ge der Ver­zö­ge­rung die Abnah­me der Lie­fe­rung oder Leis­tung nicht zuzu­mu­ten ist, kann er durch unver­züg­li­che schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Ver­käu­fer vom Ver­trag zurücktreten.

(4) Gerät der Ver­käu­fer mit einer Lie­fe­rung oder Leis­tung in Ver­zug oder wird ihm eine Lie­fe­rung oder Leis­tung, gleich aus wel­chem Grun­de, unmög­lich, so ist die Haf­tung des Ver­käu­fers auf Scha­dens­er­satz nach Maß­ga­be des § 8 die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen beschränkt.

§ 5 Erfül­lungs­ort, Ver­sand, Ver­pa­ckung, Gefahrübergang

(1) Für den Fall, dass weder die Lie­fe­rung ab Werk (EXW – Inco­terms 2010) erfolgt noch die Par­tei­en eine ande­re Form der Lie­fe­rung nach Inco­terms 2010 ver­ein­bart haben, gel­ten die Bestim­mun­gen die­ses § 5.

(2) Erfül­lungs­ort für alle Ver­pflich­tun­gen aus dem Ver­trags­ver­hält­nis ist Stutt­gart, soweit nichts ande­res bestimmt ist.

(3) Die Ver­sand­art und die Ver­pa­ckung unter­ste­hen dem pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sen des Ver­käu­fers. Sofern Abho­lung durch den Auf­trag­ge­ber ab Werk ver­ein­bart ist, muss der Auf­trag­ge­ber oder sein Beauf­trag­ter die Ver­la­dung des Lie­fer­ge­gen­stan­des vor­neh­men und die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ins­be­son­de­re bezüg­lich des Gefahr­guts­trans­por­tes beachten.

(4) Die Gefahr geht spä­tes­tens mit der Über­ga­be des Lie­fer­ge­gen­stan­des (wobei der Beginn des Ver­la­de­vor­gangs maß­geb­lich ist) an den Spe­di­teur, Fracht­füh­rer oder sonst zur Aus­füh­rung der Ver­sen­dung bestimm­ten Drit­ten auf den Auf­trag­ge­ber über. Im Fal­le der Abho­lung am Werk geht die Gefahr spä­tes­tens mit Über­ga­be des Lie­fer­ge­gen­stan­des an den Auf­trag­ge­ber oder sei­nen Beauf­trag­ten über. Ver­zö­gert sich der Ver­sand oder die Über­ga­be infol­ge eines Umstan­des, des­sen Ursa­che beim Auf­trag­ge­ber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auf­trag­ge­ber über, in dem der Lie­fer­ge­gen­stand zum Ver­sand oder zur Über­ga­be bereit ist und der Ver­käu­fer dies dem Auf­trag­ge­ber ange­zeigt hat.

(5) Lager­kos­ten nach Gefahr­über­gang trägt der Auf­trag­ge­ber. Bei Lage­rung durch den Ver­käu­fer betra­gen die Lager­kos­ten 0,25% des Rech­nungs­be­tra­ges der zu lagern­den Lie­fer­ge­gen­stän­de pro abge­lau­fe­ne Woche. Die Gel­tend­ma­chung und der Nach­weis höhe­rer oder nied­ri­ge­rer Lager­kos­ten blei­ben vorbehalten.

§ 6 Gewähr­leis­tung, Sachmängel

(1) Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt ein Jahr ab Lie­fe­rung oder, soweit eine Abnah­me erfor­der­lich ist, ab der Abnah­me. Die­se Frist gilt nicht für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder aus vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zun­gen des Ver­käu­fers oder sei­ner Erfül­lungs­ge­hil­fen, wel­che jeweils nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten verjähren.

(2) Die Lie­fer­ge­gen­stän­de sind unver­züg­lich nach Ablie­fe­rung an den Auf­trag­ge­ber oder an den von ihm bestimm­ten Drit­ten sorg­fäl­tig zu unter­su­chen. Sie gel­ten hin­sicht­lich offen­sicht­li­cher Män­gel oder ande­rer Män­gel, die bei einer unver­züg­li­chen, sorg­fäl­ti­gen Unter­su­chung erkenn­bar gewe­sen wären, als vom Auf­trag­ge­ber geneh­migt, wenn dem Ver­käu­fer nicht bin­nen sie­ben Werk­ta­gen nach Ablie­fe­rung eine schrift­li­che Män­gel­rü­ge zugeht. Hin­sicht­lich ande­rer Män­gel gel­ten die Lie­fer­ge­gen­stän­de als vom Auf­trag­ge­ber geneh­migt, wenn die Män­gel­rü­ge dem Ver­käu­fer nicht bin­nen sie­ben Werk­ta­gen nach dem Zeit­punkt zugeht, in dem sich der Man­gel zeig­te; war der Man­gel für den Auf­trag­ge­ber bei nor­ma­ler Ver­wen­dung bereits zu einem frü­he­ren Zeit­punkt erkenn­bar, ist jedoch die­ser frü­he­re Zeit­punkt für den Beginn der Rüge­frist maß­geb­lich. Auf Ver­lan­gen des Ver­käu­fers ist ein bean­stan­de­ter Lie­fer­ge­gen­stand fracht­frei an den Ver­käu­fer zurück zu sen­den. Bei berech­tig­ter Män­gel­rü­ge ver­gü­tet der Ver­käu­fer die Kos­ten des güns­tigs­ten Ver­sand­we­ges; dies gilt nicht, soweit die Kos­ten sich erhö­hen, weil der Lie­fer­ge­gen­stand sich an einem ande­ren Ort als dem Ort des bestim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sach­män­geln der Lie­fer­ge­gen­stän­de ist der Ver­käu­fer nach sei­ner inner­halb ange­mes­se­ner Frist zu tref­fen­den Wahl zunächst zur Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung ver­pflich­tet und berech­tigt. Im Fal­le des Fehl­schla­gens, d.h. der Unmög­lich­keit, Unzu­mut­bar­keit, Ver­wei­ge­rung oder unan­ge­mes­se­nen Ver­zö­ge­rung der Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung, kann der Auf­trag­ge­ber vom Ver­trag zurück­tre­ten oder den Kauf­preis ange­mes­sen mindern.

(4) Beruht ein Man­gel auf dem Ver­schul­den des Ver­käu­fers, kann der Auf­trag­ge­ber unter den in § 8 bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Scha­dens­er­satz verlangen.

§ 7 Schutzrechte

(1) Jeder Ver­trags­part­ner wird den ande­ren Ver­trags­part­ner unver­züg­lich schrift­lich benach­rich­ti­gen, falls ihm gegen­über Ansprü­che wegen der Ver­let­zung gewerb­li­cher Schutz­rech­te oder Urhe­ber­rech­te Drit­ter durch die Lie­fer­ge­gen­stän­de gel­tend gemacht wer­den. Etwa­ige Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers unter­lie­gen den Beschrän­kun­gen des § 8 die­ser All­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen.

(2) Bei Rechts­ver­let­zun­gen durch die vom Ver­käu­fer gelie­fer­ten Pro­duk­te ande­rer Her­stel­ler wird der Ver­käu­fer nach sei­ner Wahl sei­ne Ansprü­che gegen die Her­stel­ler und Vor­lie­fe­ran­ten für Rech­nung des Auf­trag­ge­bers gel­tend machen oder an den Auf­trag­ge­ber abtre­ten. Ansprü­che gegen den Ver­käu­fer bestehen in die­sen Fäl­len nur, wenn die gericht­li­che Durch­set­zung der vor­ste­hend genann­ten Ansprü­che gegen die Her­stel­ler oder Vor­lie­fe­ran­ten erfolg­los war oder, bei­spiels­wei­se auf­grund einer Insol­venz, aus­sichts­los ist.

§ 8 Haf­tung auf Scha­dens­er­satz wegen Verschuldens

(1) Die Haf­tung des Ver­käu­fers auf Scha­dens­er­satz, gleich aus wel­chem Rechts­grund, ins­be­son­de­re aus Unmög­lich­keit, Ver­zug, man­gel­haf­ter oder fal­scher Lie­fe­rung, Ver­trags­ver­let­zung, Ver­let­zung von Pflich­ten bei Ver­trags­ver­hand­lun­gen und uner­laub­ter Hand­lung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Ver­schul­den ankommt, nach Maß­ga­be die­ses § 8 eingeschränkt.

(2) Der Ver­käu­fer haf­tet nicht im Fal­le ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit sei­ner Orga­ne, gesetz­li­chen Ver­tre­ter, Ange­stell­ten oder sons­ti­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen, soweit es sich nicht um eine Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflich­ten han­delt. Ver­trags­we­sent­lich sind die Ver­pflich­tung zur recht­zei­ti­gen Lie­fe­rung des Lie­fer­ge­gen­stands, des­sen Frei­heit von Rechts­män­geln sowie sol­chen Sach­män­geln, die sei­ne Funk­ti­ons­fä­hig­keit oder Gebrauchs­taug­lich­keit mehr als nur uner­heb­lich beein­träch­ti­gen, sowie Beratungs‑, Schutz- und Obhut­s­pflich­ten, die dem Auf­trag­ge­ber die ver­trags­ge­mä­ße Ver­wen­dung des Lie­fer­ge­gen­stands ermög­li­chen sol­len oder den Schutz von Leib oder Leben von Per­so­nal des Auf­trag­ge­bers oder den Schutz von des­sen Eigen­tum vor erheb­li­chen Schä­den bezwecken.

(3) Soweit der Ver­käu­fer gemäß die­ses § 8 dem Grun­de nach auf Scha­dens­er­satz haf­tet, ist die­se Haf­tung auf Schä­den begrenzt, die der Ver­käu­fer bei Ver­trags­schluss als mög­li­che Fol­ge einer Ver­trags­ver­let­zung vor­aus­ge­se­hen hat oder die er bei Anwen­dung ver­kehrs­üb­li­cher Sorg­falt hät­te vor­aus­se­hen müs­sen. Mit­tel­ba­re Schä­den und Fol­ge­schä­den, die Fol­ge von Män­geln des Lie­fer­ge­gen­stands sind, sind außer­dem nur ersatz­fä­hig, soweit sol­che Schä­den bei bestim­mungs­ge­mä­ßer Ver­wen­dung des Lie­fer­ge­gen­stands typi­scher­wei­se zu erwar­ten sind.

(4) Im Fal­le einer Haf­tung für ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit ist die Ersatz­pflicht des Ver­käu­fers für Sach­schä­den und dar­aus resul­tie­ren­de wei­te­re Ver­mö­gens­schä­den auf einen Betrag von EUR 5.000.000,00 (5 Mil­lio­nen) je Scha­dens­fall (ent­spre­chend der der­zei­ti­gen Deckungs­sum­me sei­ner Pro­dukt­haft­pflicht­ver­si­che­rung oder Haft­pflicht­ver­si­che­rung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflich­ten handelt.

(5) Die vor­ste­hen­den Haf­tungs­aus­schlüs­se und ‑beschrän­kun­gen gel­ten in glei­chem Umfang zuguns­ten der Orga­ne, gesetz­li­chen Ver­tre­ter, Ange­stell­ten und sons­ti­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen des Verkäufers.

(6) Soweit der Ver­käu­fer tech­ni­sche Aus­künf­te gibt oder bera­tend tätig wird und die­se Aus­künf­te oder Bera­tung nicht zu dem von ihm geschul­de­ten, ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tungs­um­fang gehö­ren, geschieht dies unent­gelt­lich und unter Aus­schluss jeg­li­cher Haftung.

(7) Die Ein­schrän­kun­gen die­ses § 8 gel­ten nicht für die Haf­tung des Ver­käu­fers wegen vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Ver­hal­tens, für garan­tier­te Beschaf­fen­heits­merk­ma­le, wegen Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die vom Ver­käu­fer an den Auf­trag­ge­ber gelie­fer­te Ware bleibt bis zum voll­stän­di­gen Ein­gang aller Zah­lun­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung zwi­schen dem Ver­käu­fer und dem Auf­trag­ge­ber Eigen­tum des Verkäufers.

(2) Der Auf­trag­ge­ber ist berech­tigt, die Vor­be­halts­ge­gen­stän­de bis zum Ein­tritt des Ver­wer­tungs­falls (Abs. 6) im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­ver­kehr zu ver­äu­ßern. Ver­pfän­dun­gen und Siche­rungs­über­eig­nun­gen sind unzulässig.

(3) Im Fall der Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re tritt der Auf­trag­ge­ber bereits jetzt siche­rungs­hal­ber die hier­aus ent­ste­hen­de For­de­rung gegen den Erwer­ber an den Ver­käu­fer ab. Glei­ches gilt für sons­ti­ge For­de­run­gen, die an die Stel­le der Vor­be­halts­wa­re tre­ten oder sonst hin­sicht­lich der Vor­be­halts­wa­re ent­ste­hen, wie z.B. Ver­si­che­rungs­an­sprü­che oder Ansprü­che aus uner­laub­ter Hand­lung bei Ver­lust oder Zer­stö­rung. Der Ver­käu­fer ermäch­tigt den Auf­trag­ge­ber unwi­der­ruf­lich, die an den Ver­käu­fer abge­tre­te­nen For­de­run­gen im eige­nen Namen ein­zu­zie­hen. Der Ver­käu­fer darf die­se Ein­zugs­er­mäch­ti­gung nur im Ver­wer­tungs­fall widerrufen.

(4) Grei­fen Drit­te auf die Vor­be­halts­wa­re zu, ins­be­son­de­re durch Pfän­dung, wird der Auf­trag­ge­ber sie unver­züg­lich auf das Eigen­tum des Ver­käu­fers hin­wei­sen und den Ver­käu­fer hier­über infor­mie­ren, um ihm die Durch­set­zung sei­ner Eigen­tums­rech­te zu ermög­li­chen. Sofern der Drit­te nicht in der Lage ist, dem Ver­käu­fer die in die­sem Zusam­men­hang ent­ste­hen­den gericht­li­chen oder außer­ge­richt­li­chen Kos­ten zu erstat­ten, haf­tet hier­für der Auf­trag­ge­ber dem Verkäufer.

(5) Der Ver­käu­fer wird die Vor­be­halts­wa­re sowie die an ihre Stel­le tre­ten­den Sachen oder For­de­run­gen frei­ge­ben, soweit ihr Wert die Höhe der gesi­cher­ten For­de­run­gen um mehr als 20% über­steigt. Die Aus­wahl der danach frei­zu­ge­ben­den Gegen­stän­de liegt beim Verkäufer.

(6) Tritt der Ver­käu­fer bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Käu­fers – ins­be­son­de­re Zah­lungs­ver­zug – vom Ver­trag zurück (Ver­wer­tungs­fall), ist er berech­tigt, die Vor­be­halts­wa­re herauszuverlangen.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann, eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen oder hat er in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand, so ist Gerichts­stand für alle etwa­igen Strei­tig­kei­ten aus der Geschäfts­be­zie­hung zwi­schen dem Ver­käu­fer und dem Auf­trag­ge­ber der Sitz des Ver­käu­fers. Die­se Ver­ein­ba­rung beschränkt jedoch nicht das Recht des Ver­käu­fers, Rechts­strei­tig­kei­ten gegen den Auf­trag­ge­ber vor jedem ande­ren zustän­di­gen Gericht zu füh­ren. Zwin­gen­de gesetz­li­che Bestim­mun­gen über aus­schließ­li­che Gerichts­stän­de blei­ben von die­ser Rege­lung unberührt.

(2) Die Bezie­hun­gen zwi­schen dem Ver­käu­fer und dem Auf­trag­ge­ber unter­lie­gen aus­schließ­lich dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Das Über­ein­kom­men der Ver­ein­ten Natio­nen über Ver­trä­ge über den inter­na­tio­na­len Waren­kauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Ver­trag oder die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen Rege­lungs­lü­cken ent­hal­ten, gel­ten zur Aus­fül­lung der Lücken die­je­ni­gen recht­lich wirk­sa­men Rege­lun­gen als ver­ein­bart, wel­che die Ver­trags­part­ner nach den wirt­schaft­li­chen Ziel­set­zun­gen des Ver­tra­ges und dem Zweck die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ver­ein­bart hät­ten, wenn sie die Rege­lungs­lü­cke gekannt hätten.

Stand die­ser AGB: 28.04.2020